Schenkung zu Lasten des Schlusserben und lebzeitiges Eigeninteresse
Haben sich Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben, so erben die Kinder nur Dasjenige, was im Nachlass des Letztversterbenden noch vorhanden ist. Verschenkt der Längerlebende z.B. nun die Immobilie nur an eines seiner Kinder, können die anderen Schlusserben dies zu Lebezeiten des längerlebenden Elternteils also nicht verhindern. Den Ärger hat der Beschenkte, sobald der zweite Elternteil verstorben ist.