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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Schenkung zu Lasten des Schlusserben und lebzeitiges Eigeninteresse

Haben sich Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben, so erben die Kinder nur Dasjenige, was im Nachlass des Letztversterbenden noch vorhanden ist. Der Längerlebende kann über sein und das ihm durch den Erstverstorbenen zugefallene Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Verfügungsbeschränkungen greifen zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils nicht. Verschenkt der Längerlebende z.B. nun die Immobilie nur an eines seiner Kinder, können die anderen Schlusserben dies zu Lebezeiten des längerlebenden Elternteils also nicht verhindern.

Den Ärger hat der Beschenkte, sobald der zweite Elternteil verstorben ist. Die Geschwister als Miterben können nämlich die Herausgabe des Geschenks (ggf. in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB) verlangen, wenn der längerlebende Elternteil die Schenkung in der Absicht vorgenommen hatte, die anderen Schlusserben zu beeinträchtigen. Und dies nimmt der BGH bereits dann an, wenn der Erblasser weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert. Das beschenkte Kind muss deshalb nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung das Geschenkte an die Erben herausgeben.

Verschenkt der Längerlebende jedoch das Vermögen, weil er daran ein lebzeitiges Eigeninteresse hat, steht dies der Annahme der vorgenannten Benachteiligungsabsicht entgegen. Das LG Koblenz hat dies jetzt für den Fall bejaht, dass es der Wunsch der Erblasserin war, in dem Familienheim weiterhin wohnen bleiben zu können und die Beschenkte die Wart und Pflege (u.a. Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung, bis zu 21 Stunden wöchentliche Pflege) für die Erblasserin übernommen hatte. Hierdurch seien erhebliche Kosten für eine ambulante Pflege eingespart worden, welche die Erblasserin hätte aufbringen müssen und die den Nachlass geschmälert hätten. Aber schon die Tatsache, mit einer Schenkung eine ihr nahestehende Person an sich zu binden, um so ihre Vorstellungen von Versorgung und Pflege im Alter zu verwirklichen, sei als lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin anzuerkennen.

Ob das lebzeitige Eigeninteresse dann die gesamte Schenkung zu rechtfertigen vermag oder nur einen Teil, hängt von einer Gegenüberstellung des lebzeitigen Eigeninteresses einerseits und dem Wert der Schenkung andererseits ab und unterliegt stets einer Einzelfallbetrachtung. Eine Herausgabe des Hauses kommt nur dann in Betracht, wenn die Schenkung überwiegend nicht anzuerkennen ist, „wenn also derjenige Wertanteil der Schenkung, der hinzunehmen ist, geringer wiegt als der nach § 2287 BGB auszugleichende, überschießende Anteil“. Überwiegt hingegen die Schenkung, können die Schlusserben nur die Zahlung einer etwaig bestehenden Differenz zum Wert des lebzeitigen Eigeninteresses von dem Beschenkten verlangen.