Verwalterzustimmung bei Veräußerung von Wohnungseigentum
Die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer kann vorsehen, dass im Fall der Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Eigentümer die „Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten“ eingeholt werden muss.