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Verwalterzustimmung bei Veräußerung von Wohnungseigentum

Die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer kann vorsehen, dass im Fall der
Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Eigentümer die „Zustimmung anderer
Wohnungseigentümer oder eines Dritten“ eingeholt werden muss, § 12Abs. 1 WEG. Häufig
wird die Zustimmung des Verwalters gefordert, die dann der den Kaufvertrag beurkundende
Notar einholt.

Wird diese Zustimmung durch den Verwalter verweigert, bleibt dem verkaufenden
Eigentümer nur die Möglichkeit, diese Zustimmung durch ein Urteil des Gerichtes ersetzen
zu lassen.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass seit dem Inkrafttreten des
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 01.12.2020 diese Klage ausschließlich
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten ist. Dies gilt auch dann, wenn die
Vereinbarung über die Verwalterzustimmung schon vor dem 01.12.2020 getroffen wurde.
Der Streitwert für die Einholung der Zustimmung beträgt 20 % des Verkaufspreises des
Wohnungseigentums.