Notvertretungsrecht unter Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 gilt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten, das der Gesetzgeber in § 1358 BGB neu geregelt hat. Das Notarvertretungsrecht gilt nach der Gesetzesüberschrift zwar nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, gewährt aber gleichwohl auch teilweise rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. In gewissen Fällen besteht das Notarvertretungsrecht jedoch nicht.
Schenken ohne Pflichtteilsergänzung
Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Erbanspruch auch dann, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter gewissen Voraussetzungen, die häufig nicht vorliegen. Der Erblasser wird deshalb bemüht sein, schon zu Lebzeiten sein Vermögen zu verschenken. Hier greift die Problematik der Pflichtteilsergänzung.