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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Notvertretungsrecht unter Ehegatten

Seit dem 01.01.2023 gilt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten, das der Gesetzgeber in § 1358 BGB neu geregelt hat. Das Notvertretungsrecht gilt nach der Gesetzesüberschrift zwar nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, gewährt aber gleichwohl auch teilweise rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Es umfasst nach dem gesetzlichen Wortlaut,

 

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

 

  1. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

 

  1. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

 

  1. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

 

Ärzte sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Das Notvertretungsrecht besteht jedoch nicht, wenn

 

  1. die Ehegatten getrennt leben,

 

  1. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte

 

a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder

b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

 

  1. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder

 

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

 

Ehegatten, die das Notvertretungsrecht nicht wünschen und nicht bereits eine von der gesetzlichen Regelung abweichende umfassende Vorsorgevollmacht (z.B. an ihre Kinder) erteilt haben, sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einen Widerspruch registrieren lassen, § 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO. Das gesetzliche Notvertretungsrecht des anderen Ehegatten greift dann nicht mehr.

Das – gewollte – Notvertretungsrecht unter Ehegatten erstreckt sich nicht auf Vermögensangelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich in § 1358 BGB aufgeführt. Vorsorgevollmachten in Grundstücksangelegenheiten müssen zudem unverändert vor einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden.