Notvertretungsrecht unter Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 gilt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten, das der Gesetzgeber in § 1358 BGB neu geregelt hat. Das Notarvertretungsrecht gilt nach der Gesetzesüberschrift zwar nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, gewährt aber gleichwohl auch teilweise rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. In gewissen Fällen besteht das Notarvertretungsrecht jedoch nicht.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, muss der Erbe dieses – zu Lasten des Nachlasses – bei einem Notar in Auftrag geben.