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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Notarielles Nachlassverzeichnis

Nachlassverzeichnisse können privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, muss der Erbe dieses – zu Lasten des Nachlasses – bei einem Notar in Auftrag geben.

 

Der Notar ist bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses auf die Unterstützung des Erben angewiesen. Der Notar ist grundsätzlich verpflichtet, den Bestand des Nachlasses eigenständig zu ermitteln und dabei diejenigen (eigenen) Nachforschungen anzustellen, die ein Pflichtteilsberechtigter allgemein für erforderlich halten würde. Dazu zählt z.B. die Ermittlung von Bankguthaben, Sparkonten und Wertpapierdepots. Bei entsprechenden Anhaltspunkten z.B. auch die Ermittlung möglicher Steuerrückerstattungen oder etwaiger Inhalte von Bankschließfächern. Die Sichtung der Nachlassunterlagen wird dem Notar aber wesentlich erleichtert und damit die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch beschleunigt, wenn der Erbe die diesbezüglichen Unterlagen dem Notar z.B. vorsortiert überlässt. Ist das Nachlassverzeichnis unvollständig, muss es – ggf. auch noch Jahre später – vervollständigt werden.

 

Der Notar muss nicht inhaltlich prüfen, ob sich aus Kontobewegungen Hinweise auf Schenkungen ergeben, soweit nicht der angegebene Verwendungszeck entsprechende Auffälligkeiten enthält. Es macht deshalb Sinn, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Notar hierzu möglichst konkrete Angaben macht, wenn er Schenkungen vermutet oder hiervon Kenntnis hat.

 

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Er wird deshalb durch den Notar über diesen Termin im Vorfeld informiert.