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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Grunderwerbsteuer auch auf Instandhanltungsrücklage

Bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Die anteilige Instandhaltungsrücklage ist dabei nicht in Abzug zu bringen.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die „Gegenleistung“. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist gem. § 10 Abs. 7 Satz 1 WEG ein Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit kein Vermögen des Wohnungseigentümers. Ein für die Grunderwerbsteuer typischer Rechtsträgerwechsel bezüglich der Instandhaltungsrückstellung erfolgt deshalb nicht. Der verkaufende Wohnungseigentümer hat keinen Anteil am Verwaltungsvermögen der WEG, über den er mit dem Kaufvertrag verfügen kann.

Es ist danach unerheblich, ob in dem Kaufvertrag vereinbart wird, dass ein Teil des Kaufpreises „für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens“ geleistet wird und hierdurch der Instandhaltungsrückstellung im Kaufvertrag ein eigenständiger Wert zugemessen werden soll. Der BFH hält damit ausdrücklich nicht an seiner Rechtsprechung vom 09.10.1991 – II R 20/89 fest.

Nach ihrer klaren Begründung gilt die Entscheidung gleichermaßen auch für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Wohnungseigentum und ist nicht auf den Erwerb von Teileigentum beschränkt.