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Notvertretungsrecht unter Ehegatten

Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt in der Regel die Bestellung eines Betreuers
durch das Betreuungsgericht aus. Gem. § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt
werden, wenn dies erforderlich ist. Hieran fehlt es, wenn die Angelegenheiten des
Betroffenen durch einen hierfür geeigneten Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden
können.

Der Bevollmächtigte muss diese Vollmacht aber dann auch so ausüben, wie es dem Wohle
des Betroffenen entspricht. Entscheidend dafür ist nicht alleine der Wille des Betroffenen –
vielmehr muss der Bevollmächtigte dabei stets auch im Blick behalten, dass er die
Angelegenheiten des Betroffenen so wahrnimmt, wie dies ein Betreuer nach § 1821 BGB
getan hätte.

Handelt der Bevollmächtigte zwar für den Betroffenen mit dessen Willen, stellt sich diese
Handlung aber objektiv betrachtet für den Betroffenen selbst oder für dessen Vermögen als
eine erhebliche Gefährdung dar (selbstschädigende Wünsche), ohne dass der Betroffene
diese Selbstschädigung krankheitsbedingt erkennen kann, entfällt die Eignung des
Bevollmächtigten und das Betreuungsgericht darf einen Kontrollbetreuer bestellen, der dann
z.B. auch die Vollmacht nach § 1820 Abs. 5 BGB widerrufen kann.