• Gesellschaftsrecht ·
  • Immobilienrecht ·

eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

  • Familienrecht ·
  • Vorsorge ·

Notvertretungsrecht unter Ehegatten

Erforderliche Angaben zur Eintragung einer bestehenden GbR als eGbR

Anmeldung einer eGbR zum Gesellschaftsregister

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gem. § 707 Abs. 2 BGB hat die Anmeldung zu enthalten:

 

  1. Angaben zur Gesellschaft:
  • Name
  • Sitz
  • Anschrift
  • Gegenstand der Gesellschaft, soweit er sich nicht bereits aus dem Namen ergibt

 

  1. Angaben zu jedem Gesellschafter:
  • Natürliche Person: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
  • Juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer

 

  1. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter

 

  1. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist

 

Nach aktueller Rechtsauffassung ist bei der Anmeldung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten zulässig. Die Vollmacht muss jedenfalls in notariell beglaubigter Form vorliegen.

 

Ergänzend zu den vorstehenden Angaben reichen Sie uns bitte

  • eine Kopie der Satzung der eGbR mit Angabe des neuen Namens als eGbR und des Gesellschaftsgegenstandes
  • eine Kopien der Personalausweise (alternativ: Reisepass mit Meldebescheinigung) aller Gesellschafter (auch von etwaig ausscheidenden oder beitretenden Gesellschaftern) in Kopie her.

 

Verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis

Mit der Eintragung der eGbR in das Gesellschaftsregister sollte geprüft werden, ob im Anschluss an die Eintragung auch Berichtigungen im Grundbuch und/oder dem Handelsregister / Partnerschaftsregister erforderlich werden, weil die GbR dort noch als einfache GbR und nicht als eGbR eingetragen ist; diese Berichtigung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Das Gesetz sieht eine Berichtigungspflicht im Gesellschaftsregister zwar nicht vor, es gilt aber ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis. Das Voreintragungserfordernis greift u.a., wenn

  • die GbR grundbuchfähige Rechte erwerben will,
  • die GbR grundbuchfähige Rechte veräußern will oder
  • ein Gesellschafterwechsel erfolgt und die GbR bereits in einem anderen Register (z.B. Grundbuch, Handelsregister) eingetragen ist.

 

Berichtigung der GbR auf die eGbR als eingetragene Eigentümerin im Grundbuch

Soll eine Grundbuchberichtigung erfolgen, z.B. weil durch eine GbR eine Immobilie verkauft wird, sind folgende Schritte erforderlich:

  • Eintragung der GbR als eGbR im Gesellschaftsregister (s.o.)
  • Berichtigung der Eigentümerstellung in Abteilung I des Grundbuchs auf die eGbR, hierfür müssen alle Gesellschafter der GbR mitwirken
  • Antrag der eGbR auf Grundbuchberichtigung (hierbei wird die eGbR durch ihren Geschäftsführer vertreten)

 

Es ist grundsätzlich in bestimmten Fallkonstellationen möglich, dies im Rahmen des Grundstückskaufvertrages mitzuerklären. Aus Risikogesichtspunkten sollte dies aber vermieden und eine Voreintragung angestrebt werden.

 

Berichtigung der GbR auf die eGbR als Gesellschafterin einer GmbH

Ist die GbR Gesellschafterin einer GmbH und aktuell als solche (also als GbR) in der Gesellschafterliste der GmbH beim Handelsregister aufgenommen, besteht ebenfalls keine Berichtigungspflicht im Gesellschaftsregister. Sobald jedoch die GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister aufgenommen wurde, ist gem. § 40 Abs. 2 GmbHG unverzüglich auch die beim Handelsregister zu hinterlegende Gesellschafterliste der GmbH dahingehend zu berichtigen, dass dort die eGbR anstelle der GbR aufgenommen wird. Dies wird zwar durch den Notar veranlasst, der bereits die Eintragung der GbR als eGbR beim Gesellschaftsregister beantragt hat. Die Gesellschafter der eGbR müssen den Notar aber auf die Gesellschafterstellung der eGbR bei der GmbH hinweisen.

 

Transparenzregister

Mit der Eintragung der GbR als eGbR im Gesellschaftsregister ist die eGbR im Transparenzregister zu registrieren und sind dort die wirtschaftliche Berechtigten anzugeben. Zuständig ist hierfür der Geschäftsführer der eGbR.