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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Aberkennung der Erbschaftssteuerbefreiung des Familienheims bei krankheitsbedingter Aufgabe der Selbstnutzung?

Nach § 13 ErbStG bleibt eine Immobilie, die Kinder nach dem Erbfall der Eltern als Familienheim nutzen, dann steuerlich unbeachtlich, wenn die Nutzungszeit nach dem Erbfall beginnt und ab Erbfall jedenfalls 10 Jahre beträgt. Auf das Familienheim fällt also keine Erbschaftssteuer an.

Das FG Düsseldorf hat einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung aberkannt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erbfall aus diesem Haus ausgezogen ist und das Haus hat abreißen lassen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die gesundheitlichen Gründe keine „zwingenden Gründen“, die die Erbin an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert hätten. Die von der Erbin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls „nachvollziehbare Gründe“ für die Aufgabe der Selbstnutzung gewesen. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein „zwingender“ Grund. Maßgeblich sei, dass es der Erbin möglich gewesen sei, weiterhin selbständig in dem Haus einen Haushalt zu führen.

Die vorzeitige – also vor Ablauf von 10 Jahren – Aufgabe des nach der Erbschaft übernommenen Familienheims muss daher gut begründet werden, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, dass die Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt wird

Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof zum Geschäftszeichen II R 18/20 geführt.