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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ehescheidenfolgenvereinbarung

Der Versorgungsausgleich kann regelmäßig in einem Ehevertrag wie auch in einer Ehescheidenfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Zudem unterliegt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer sog. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle der Gerichte.

Auch ein notariell beurkundeter Ehevertrag kann danach durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe der benachteiligte Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Wirksamkeitskontrolle).
Sind hingegen beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig und hat jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut, bestehen an der Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs üblicher Weise keine Zweifel. Kinderbetreuungszeiten werden dabei aufgrund der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten inzwischen nahezu kompensiert (vgl. §§ 70 Abs. 2, 249 Abs. 1 SGB VI) und führen regelmäßig nicht zu einer Benachteiligung des erziehenden Ehegatten.

Ist ein Ehevertrag nach den vorgenannten Maßstäben wirksam, kann gleichwohl die Ausübungskontrolle dazu führen, dass die Vereinbarung inhaltlich anzupassen ist. Dafür müsste sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung für den anderen Ehepartner erben.

Für die Ehescheidenfolgenvereinbarung wird eine Ausübungskontrolle aber regelmäßig nicht in Betracht kommen. Denn die Beteiligten wollen die Folgen der Ehescheidung regeln und werden sich deshalb bei Abschluss der Ehescheidenfolgenvereinbarung bereits in der Trennungsphase befinden. Die ehelichen Lebensverhältnisse können sich hier nach Abschluss der Ehescheidenfolgenvereinbarung (mit Vereinbarung des Versorgungsausgleichs) bis zum Scheitern der Ehe nicht mehr wesentlich ändern.

Hierzu kürzlich auch das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.10.2020 – 13 UF 6/19.