Notvertretungsrecht unter Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 gilt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten, das der Gesetzgeber in § 1358 BGB neu geregelt hat. Das Notarvertretungsrecht gilt nach der Gesetzesüberschrift zwar nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, gewährt aber gleichwohl auch teilweise rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. In gewissen Fällen besteht das Notarvertretungsrecht jedoch nicht.
Keine Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung
Verzicht auf Versorgungsausgleich nach der Scheidung
Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ehescheidenfolgenvereinbarung
Der Versorgungsausgleich kann regelmäßig in einem Ehevertrag wie auch in einer Ehescheidenfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.
Übertragung einer Immobilie an minderjährige Enkel ohne familienrechtliche Genehmigung
Schenkung einer Immobilie an minderjährige Enkel
Geburtsname bei Adoption eines Volljährigen
Beibehaltung des alten Geburtsnamen bei der Adoption eines verheirateten Volljährigen