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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Geburtsname bei Adoption eines Volljährigen

Nach § 1767 Abs 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Ist der Anzunehmende verheiratet und führt er einen Ehenamen, so kann er diesen weiterhin als Geburtsnamen behalten. Führt er als Verheirateter hingegen keinen Ehenamen, kann mit der Adoption bestimmt werden, dass er seinen bisherigen Geburtsnamen behält.

Zwar erhält nach § 1757 Abs. 1 BGB der Anzunehmende grundsätzlich als (neuen) Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nimmt jedoch ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die annehmenden Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Das kann eben auch der Geburtsname des Annehmenden sein.

Dies gilt gem. § 1766a BGB übrigens gleichermaßen auch für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben und einen Volljährigen adoptieren.

Nicht entschieden ist dies aber für den Fall, dass der Annehmende selbst nicht verheiratet ist und deshalb seinen (bisherigen) Geburtsnamen nicht auch zugleich als Ehenamen geführt haben kann. Dies wird das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit entscheiden, der BGH hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren wird dort zum Gz. VXII ZB 427/19 geführt.