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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Keine Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung

Für Ehescheidenfolgenvereinbarungen gilt eine Wirksamkeit- und Ausübungskontrolle. Da der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen ist und als sog. „vorweggenommener Altersunterhalt“ einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 22.; FamRZ 2014, 629, juris Rn. 19 m.w.N.), unterliegt er einer zweigestuften Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte. (vgl. Blogbeitrag vom 28.12.2020).

Anders hat dies das OLG Karlsruhe jetzt für eine nacheheliche – also nach erfolgter Scheidung – getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich entschieden. Hier seien die Eheleute in der Gestaltung weitgehend frei. Eine solche Vereinbarung sei nicht mehr dem für Eheverträge geregelten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen. Vorliegend waren die Eheleute schon seit mehreren Jahren getrennt und neu verheiratet. Sie hatten die Vereinbarung mehrere Jahre nach Ihrer Trennung getroffen.