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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Das Transparenzregister – Änderung zum 01.08.2021

Durch das am 10. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), welches am 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist, wird das Transparenzregister zum Vollregister. Dies bedeutet, dass nun ausnahmslos alle Rechtseinheiten zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet sind.

Die Meldepflicht im Transparenzregister besteht grundsätzlich für die Gesellschaft selbst. Meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (wie bspw. AG, GmbH, Genossenschaften und Vereine), eingetragene Personengesellschaften (wie bspw. oHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie nichtrechtsfähige Stiftungen. Für GbR und eK besteht gegenwärtig keine Meldepflicht.

Im Transparenzregister zu melden sind der/die mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlich Berechtigte(n) der Gesellschaft (diese können ausschließlich natürliche Personen sein). Wirtschaftlich berechtigt sind jene Personen, die entweder (I) mehr als 25% der Kapitalanteile halten, (II) mehr als 25% der Stimmanteile kontrollieren oder (III) auf ähnliche Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Sollte kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden können, so muss ein fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden.
Dies kann beispielsweise der Geschäftsführer der eingetragenen GmbH sein. Sollte die Beteiligung mehrstufig sein (bspw. mehrere Gesellschaften einer Kette), so ist zu jedem einzelnen Glied dieser Kette ein wirtschaftlich Berechtigter zu melden.

Ein Eintragungsassistent führt online durch das Meldeformular, sodass der Prozess der Eintragung in das Transparenzregister verständlich erläutert wird. Nach der Eintragung wird dem Eintragenden eine Bestätigung per E-Mail zugesandt, welche offiziell den Eingang des Antrags auf eine Eintragung belegt.

1. Schritt
Zunächst müssen Sie sich bei dem Transparenzregister registrieren.

2. Schritt
In einem zweiten Schritt ist die Gesellschaft im Transparenzregister einzutragen. Dies erfolgt unter „Meine Aktionen“. Hierzu sind u.a. die Firma (Name) der Gesellschaft, die Umsatzsteuer-ID und die Handelsregisternummer einzugeben.

3. Schritt
Anschließend kann die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten erfolgen. Hier müssen Sie den Prozess nur mit „weiter“ fortsetzen. Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister zu melden:

– Vor- und Nachname (vollständig, wie im Ausweis)
– Geburtsdatum
– Wohnort (lediglich der Ort, nicht die vollständige Adresse)
– Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. prozentuale Beteiligung, Stimmrechtsmacht)
– Alle Staatsangehörigkeiten

Fristen

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten muss im Falle einer Neugründung unverzüglich erfolgen. Auch bei Änderungen in der Person des wirtschaftlich Berechtigten hat die Meldung sofort zu erfolgen. Für bereits bestehende Gesellschaften gelten seit dem 1. August 2021 folgende Übergangsfristen:

  • Bis zum 30.03.2022 für AG, SE, KGaA
  • Bis zum 30.06.2022 für GmbH, PartnG o.Ä.
  • Bis zum 31.12.2022 in allen verbleibenden Fällen

Bei nicht fristgerechter Eintragung bereits bestehender Gesellschaften oder unterbleibender Meldungen neu gegründeter Gesellschaften drohen gravierende Konsequenzen. Die Nichteintragung der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder nach sich. Des Weiteren wird jede Gesellschaft, gegen die ein Bußgeld verhängt wird, auf der Website des Bundesverwaltungsamtes namentlich veröffentlicht.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Je nach Schwere des Verstoßes kann das Bußgeld von bis zu 150.000€ (bei einfach gelagerten Fällen) auch mehr als 1 Mio. € (bei schwerwiegenden Fällen) betragen.

Beurkundungsverbot

Es besteht für Notare ein Beurkundungsverbot, wenn Anteile an einer Gesellschaft verkauft oder Kapitalmaßnahmen bei der Gesellschaft durchgeführt werden, die Gesellschaft nicht im Transparenzregister eingetragen ist und über Immobilienbesitz verfügt.