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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft

Auch die „kleine“ GmbH, die Unternehmergesellschaft, kann gemeinnützig sein und als solche in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Vorgaben für die Firmierung sind aber weiterhin zu beachten. Auf die Gemeinnützigkeit wird wie bei der gGmbH durch das „g“ hingewiesen. Für die GmbH hatte der Gesetzgeber dies bereits in § 4 GmbHG bestimmt. § 5a GmbHG, der die Unternehmergesellschaft regelt, enthält eine solche Regelung nicht. Der BGH hat nunmehr entscheiden, dass auch die Unternehmergesellschaft als gemeinnützige „kleine“ GmbH gegründet werden kann.

Die Firma der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft lautet dann „[…] gUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder kurz „[…] gUG (haftungsbeschränkt)“.