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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Kann mit einer transmortalen Vollmacht eine Finanzierungsgrundschuld ohne Zwischeneintrag des Erben bestellt werden?

Mit dem Tod des Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale – also die über den Tod hinaus erteilte – Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben des Vollmachtgebers um, § 1922 BGB. Der Bevollmächtigte handelt also nach dem Tode des Vollmachtgebers für die Erben. Dabei ist die Vollmacht auf das Nachlassvermögen beschränkt. Fällt in den Nachlass auch ein Grundstück, so kann dieses von dem Bevollmächtigten deshalb für die Erben verkauft und das Grundstück auch mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet werden.

Gem. § 40 GBO wird – auch bei einem Verkauf durch einen Bevollmächtigten – der Erwerber grundsätzlich unmittelbar nach dem Erblasser im Grundbuch – ohne Zwischeneintrag der Erben nach § 39 GBO – eingetragen. Die Erbfolge ist also anhand des Grundbuchs nicht nachvollziehbar. Damit soll zum einen das Grundbuchverfahren erleichtert und zum anderen vermieden werden, dass dem Erben unnötige Kosten entstehen. Die Ausnahme des § 40 GBO gilt nach ihrem Wortlaut aber nur für die „Übertragung oder die Aufhebung“ eines Rechts – die Finanzierungsgrundschuld hingegen führt zu einer Belastung des Grundstücks und ist damit von dem Wortlaut des Befreiungstatbestandes des § 40 GBO nicht erfasst.

Das OLG Bremen hat deshalb – dem Grundbuchamt folgend – eine (auch nur entsprechende) Anwendung des § 40 GBO für die Finanzierungsgrundschuld abgelehnt und eine Zwischeneintragung der Erben gefordert (anders als die bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, auch die des Kammergerichtes).

Ob sich die Rechtsprechung des Kammergerichtes anpassen wird, bleibt abzuwarten. Der BGH wird die Rechtsfrage vorerst nicht entscheiden – das OLG Bremen hatte zwar die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese wurde aber nicht beim BGH eingelegt.