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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Keine Schlechterstellung des Vorkäufers

Eine differenzierende Preisabrede in einem Kaufvertrag, nach der der Vorkäufer einen höheren Kaufpreis zu zahlen hat als der Käufer, ist als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig.

Der Verkauf einer vermieteten Wohnung erzielt in der Regel einen geringeren Kaufpreis als bei Leerstand der Wohnung. Der Kaufvertrag sah „eine Lieferung des Wohnungseigentums ohne Mietverhältnis mit einem Dritten“ vor. „Wird das Wohnungseigentum (ent)gegen vorstehender Beschreibung mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert, mindert sich der Kaufpreis um 10 % auf 146.940 EUR für das Wohnungseigentum.“ Da der Mieter im Falle der Ausübung des Vorkaufsrecht kein „Dritter“ i.S.d. kaufvertraglichen Regelung war, sollte der Mieter (anders als der Käufer) also denjenigen Kaufpreis zahlen müssen, den der Verkäufer im Falle einer mietfreien Wohnung von dem Käufer hätte verlangen können.

Der BGH hält die kaufpreiserhöhende Vereinbarung in dem Kaufvertrag für unwirksam. Dem Mieter werde das gesetzliche Vorkaufsrecht auch deshalb gewährt, weil er die Wohnung zu aus seiner Sicht günstigen Konditionen kaufen können solle; er solle von einem günstigen Kaufpreis profitieren können. Das Vorkaufsrecht – vorliegend des Mieters aus § 577 BGB  – könne nicht dadurch ausgehöhlt oder umgangen werden, dass Verkäufer und Verkäufer eine Sonderregelung über die Kaufpreishöhe für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts treffen.

Die Oberlandesgerichte hatte die Regelungen der „differenzierten Preisabreden“ teilweise als zulässig angesehen.

Ob diese Rechtsprechung auch im Falle vertraglicher Vorkaufsrechte gilt, hat der BGH nicht entscheiden müssen.