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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Nachträgliche Reduzierung der Schenkungssteuer bei Abfindungszahlung

Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer, soweit sie die Freibeträge übersteigen. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt erneut darüber zu entscheiden, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer heranzuziehen ist, wenn der Beschenkte Abfindungszahlungen zu leisten hatte, um das ihm Zuwandte behalten zu können.

Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten, die dazu dienen, dass die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, mindern die Bereicherung und stellen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG einen abziehbarer Erwerbsaufwand dar.

Vorliegend hatten die Eltern (wechselseitig bindend) für den ersten Todesfall den jeweils anderen und für den zweiten Erbfall ihre beiden Söhne als Nacherben eingesetzt. Trotz der angeordneten Nacherbschaft schenkt die Mutter nach dem Tod des Vaters dem einen Sohn ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Der nicht bedachte Sohn machte nach dem Tod der Mutter deshalb gegen seinen Bruder zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Die Brüder einigten sich auf eine Abfindungszahlung durch den beschenkten Bruder zu Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Abfindungszahlungen steuermindernd zu berücksichtigen ist. Denn die Zahlung an den Bruder hatte zum Ziel, das von der Mutter Geschenkte zu sichern, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1. Ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid war deshalb entsprechend nachträglich gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.