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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Sanierungsbedürftiges Gemeinschaftseigentum: Nutzungsverbot durch WEG-Beschluss zulässig?

Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen. Das setzt aber „zwingende Gründe“ voraus. Denn die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums darf grundsätzlich durch die WEG nicht im Beschlusswege eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden.

Deshalb sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich verpflichtet, die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien. Dieser Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen können sich die Wohnungseigentümer auch nicht durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot entziehen. Ein hierauf gerichteter Beschluss wäre nichtig. § 22 WEG findet weder unmittelbar noch analog auf die Sanierungspflicht aufgrund Überalterung bzw. mangelnder Instandhaltung des Gebäudes Anwendung.

Vorliegend hatte die WEG beschlossen, aufgrund der Höhe der Sanierungskosten das gemeinschaftliche Parkhaus nicht zu sanieren und hatte einem Miteigentümer – unter Verbot der Nutzung des Parkhauses – zugestanden, die erforderliche Sanierung auf seine Kosten durchzuführen. Den Beschluss der WEG hat der BGH aus den o.g. Gründen für nichtig erklärt. Die WEG muss also sanieren.