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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Vorsicht bei Veräußerung gegen Rentenzahlung

Rentenzahlungen im Rahmen der Übertragung einer Immobilie von den Eltern auf die Kinder können bei den Eltern steuerbares Einkommen auslösen. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat die an die Eltern zu zahlende Rente – vorliegend waren es monatlich EUR 1.000,00 über einen Zeitraum von 30 Jahren – in Zins- und Tilgungsanteile aufgesplittet und den Zinsanteil als steuerbares Einkommen der Eltern gewertet. Dabei war für den BFH unerheblich, dass der Verkauf an die Kinder unter Berücksichtigung der Rentenzahlungspflicht unterhalb des Verkehrswertes erfolgt und bewusst eine Teilschenkung an die Kinder beabsichtigt war.

Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind danach beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erzielt der Veräußerer hingegen einen steuerpflichtigen Zinsertrag.

Bevor Sie sich für einen Verkauf gegen Veräußerungszeitrente entscheiden, ist daher unbedingt ein Steuerberater einzubeziehen, um vorab eine mögliche Steuerbarkeit der Rentenzahlungen zu klären.