Schenkung zu Lasten des Schlusserben und lebzeitiges Eigeninteresse

Haben sich Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben, so erben die Kinder nur Dasjenige, was im Nachlass des Letztversterbenden noch vorhanden ist. Verschenkt der Längerlebende z.B. nun die Immobilie nur an eines seiner Kinder, können die anderen Schlusserben dies zu Lebezeiten des längerlebenden Elternteils also nicht verhindern. Den Ärger hat der Beschenkte, sobald der zweite Elternteil verstorben ist.

Schenken ohne Pflichtteilsergänzung

Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Erbanspruch auch dann, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter gewissen Voraussetzungen, die häufig nicht vorliegen. Der Erblasser wird deshalb bemüht sein, schon zu Lebzeiten sein Vermögen zu verschenken. Hier greift die Problematik der Pflichtteilsergänzung.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, muss der Erbe dieses – zu Lasten des Nachlasses – bei einem Notar in Auftrag geben.