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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Wirksamer Pflichtteilsentzug im Testament

Der Pflichtteil garantiert dem Ehegatten bzw. nahen Angehörigen einen gewissen Teil am Nachlass des Erblassers.

Dies gilt nach § 2303 BGB selbst dann, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt hat, dass eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Der Pflichtteil (die Hälfte des Erbteils) wird ihm in diesem Fall nicht genommen.
In engen Grenzen kann auch dieser Pflichtteil einem Kind  entzogen werden, § 2333 BGB.

Das Gesetz sieht hier vier Fallgruppen vor:

    1. Der Abkömmling trachtet dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben.
    2. Der Abkömmling macht sich eines schweren Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig (gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person).
    3. Der Abkömmling erfüllt böswillig seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nicht.
    4. Der Abkömmling wird rechtskräftige zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder wegen einer solchen Tat in eine Psychiatrie oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen. Deshalb ist für den Erblasser eine Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass unzumutbar.

 

Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtteilsentzug des Ehegatten.

Das OLG Oldenburg hat einen Grund für einen Pflichtteilsentzug bejaht, weil der Sohn wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar gewesen, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprochen hätte.

Die Eltern hatten in ihrem gemeinsamen Testament den Pflichtteilsentzug entsprechend angeordnet und begründet.