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eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Übergang ist auch Nutzung mit PKW

Ist eine Grunddienstbarkeit als Recht eingetragen, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“, so berechtigt dies grundsätzlich auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren.

Auch wenn die wörtliche Auslegung mit „Übergang“ auf den ersten Blick ein Befahren ausdrücklich nicht erwähnt, sieht der BGH eine solche Auslegung als zu eng an, u.a. mit Verweis auf den Betriff des „Bahnübergangs“, der regelmäßig ein Überfahren mit einem PKW einschließe. Auch der Begriff des „Zugangs“ setzt nicht voraus, dass man diesen nur zu Fuß begehen dürfe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Benutzung zum Überfahren mit einem PKW ausdrücklich ausgeschlossen werde.

 

Soll deshalb mit der Dienstbarkeit die Nutzung zum Überfahren mit einem PKW o.ä. nicht eingeräumt sondern die Dienstbarkeit auf ein bloßes Übergehen beschränkt werden, muss dieser Ausschluss der PKW-Nutzung ausdrücklich bei der Bestellung der Dienstbarkeit mit aufgenommen werden.