• Gesellschaftsrecht ·
  • Immobilienrecht ·

eGbR – was gilt ab dem 01.01.2024

Virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist bereits am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Demnach werden die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 verlängert. Aktiengesellschaften, Genossenschaften, GmbHs und Vereine können also auch in 2021 ihre Hauptversammlungen virtuell abhalten und so trotz bestehender Versammlungsbeschränkungen notwendige Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben.

Mit einer weiteren Verlängerung kann zurzeit nicht gerechnet werden. Prüfen Sie deshalb, ob es für Ihre Gesellschaft sinnvoll ist, auch nach 2021 virtuelle Hauptversammlungen / Gesellschafterversammlungen durchzuführen. Da die Satzung dies ab 2022 dann richtig und vollständig wird regeln müssen, wäre in 2021 ggf. eine entsprechende Satzungsänderung – ggf. auf der virtuellen Hauptversammlung / Gesellschafterversammlungen – zu beschließen.