Schenkung zu Lasten des Schlusserben und lebzeitiges Eigeninteresse
Haben sich Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben, so erben die Kinder nur Dasjenige, was im Nachlass des Letztversterbenden noch vorhanden ist. Verschenkt der Längerlebende z.B. nun die Immobilie nur an eines seiner Kinder, können die anderen Schlusserben dies zu Lebezeiten des längerlebenden Elternteils also nicht verhindern. Den Ärger hat der Beschenkte, sobald der zweite Elternteil verstorben ist.
Schenken ohne Pflichtteilsergänzung
Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Erbanspruch auch dann, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter gewissen Voraussetzungen, die häufig nicht vorliegen. Der Erblasser wird deshalb bemüht sein, schon zu Lebzeiten sein Vermögen zu verschenken. Hier greift die Problematik der Pflichtteilsergänzung.
Nachträgliche Reduzierung der Schenkungssteuer bei Abfindungszahlung
In gewissen Fällen können Zahlungen des Beschenkten an Dritte sich steuermindernd auf dessen Schenkungssteuer auswirken.
Übertragung einer Immobilie an minderjährige Enkel ohne familienrechtliche Genehmigung
Schenkung einer Immobilie an minderjährige Enkel
Vorsicht bei Veräußerung gegen Rentenzahlung
Steuerpflichtiger Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen
Vermeidung einer Schenkung bei Verzicht auf Bezugsrecht?
Keine Schenkung bei Verzicht eines Gesellschafters auf Kapitalerhöhung